Rechtsprechung
   BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5020
BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R (https://dejure.org/2003,5020)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R (https://dejure.org/2003,5020)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R (https://dejure.org/2003,5020)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5020) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Berufsfußballspieler - Spitzensportler - Fußballspieler - Berufsfußballspieler - Lizenzspieler - Amateurstatus - Lehrling - Arbeitsvertrag - Arbeitsverhältnis - Beschäftigungsverhältnis - Wettkampfsport - Punktspiel - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente ; Unfalleintritt im Beitrittsgebiet ; Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls ; Im Beitrittsgebiet geltendes Recht ; Kenntnis des Unfallversicherungsträgers nach dem 31. Dezember 1993 ; Arbeitsunfall i.S.d. § ...

  • Judicialis

    RVO § 1150 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfallversicherungsschutz für Fußballspieler der ehemaligen DDR-Oberliga

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2004, 83
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 3/90
    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Denn auch dann wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche unterstützende Haltung des Betriebes die so geförderte sportliche Betätigung ihrerseits zu einer betriebsdienlichen und damit versicherten Tätigkeit machen sollte (vgl BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90 = HV-Info 1991, 423; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 22. April 1999 - L 3 U 225/98 = HVBG-Info 1999, 2112).

    Der Beschäftigte kann danach seine vertraglich geschuldete Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten, sondern er unterliegt im Allgemeinen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht (stellvertretend BSGE 11, 257, 259, 260 und 16, 98, 101; BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90 = HV-Info 1991, 423).

    Hierzu muss sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeit verpflichten und als Ausgleich hierfür bestimmte finanzielle Zuwendungen erhalten; eine persönliche Abhängigkeit kann dann auf Grund der vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Fußballspielers zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainers sowie zur Befolgung der Anordnungen über die Teilnahme an Wettspielen angenommen werden (BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 aaO).

  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 65/57

    Beiträge zur Sozialversicherung für Fußballspieler einer

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Zwar ist es seit der Entscheidung des BSG vom 20. Dezember 1961 (BSGE 16, 98) nicht mehr umstritten, dass Sport auch Arbeit, also Mittel zum Gelderwerb sein kann, und dass so Fußballspieler, die auf Grund eines mit ihrem Verein abgeschlossenen Vertrages nach dem Vertragsspieler-Statut des Deutschen Fußballbundes (der Bundesrepublik Deutschland) laufende Bezüge erhalten und der Disziplinarordnung für Vertragsspieler unterworfen sind (Vertrags- bzw Lizenzspieler), zu dem Verein in einem abhängigen entgeltlichen - versicherungspflichtigen - Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl Majerski-Pahlen, SGb 1990, 49, 50).

    Der Beschäftigte kann danach seine vertraglich geschuldete Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten, sondern er unterliegt im Allgemeinen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht (stellvertretend BSGE 11, 257, 259, 260 und 16, 98, 101; BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90 = HV-Info 1991, 423).

  • LSG Niedersachsen, 22.04.1999 - L 3 U 225/98

    Kein UV-Schutz für einen DDR-Oberliga-Fußballspieler

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Denn auch dann wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche unterstützende Haltung des Betriebes die so geförderte sportliche Betätigung ihrerseits zu einer betriebsdienlichen und damit versicherten Tätigkeit machen sollte (vgl BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90 = HV-Info 1991, 423; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 22. April 1999 - L 3 U 225/98 = HVBG-Info 1999, 2112).

    Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die sportliche Tätigkeit des Klägers nach den zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen in der ehemaligen DDR nach den Feststellungen des LSG nicht als Verrichtung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit angesehen werden konnte und weil es danach gerade nicht dem wirklichen Willen des FC bzw der DDR entsprach, Sportler wie "Berufsfußballspieler" bei Wettspielen für sich auftreten zu lassen (vgl LSG Niedersachsen, Beschluss vom 22. April 1999 - L 3 U 225/98 = HVBG-Info 1999, 2112).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Dazu ist es in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92).
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Ein innerer (sachlicher) Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen (s dazu grundlegend BSGE 16, 1 ff) kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats auch bei sportlichen Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter wie dem Fußballspiel gegeben sein, nicht jedoch, wenn die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (stRspr des Senats, stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).
  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Ein innerer (sachlicher) Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen (s dazu grundlegend BSGE 16, 1 ff) kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats auch bei sportlichen Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter wie dem Fußballspiel gegeben sein, nicht jedoch, wenn die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (stRspr des Senats, stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).
  • BSG, 19.03.1996 - 2 RU 15/95

    Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt der Versicherungsschutz nach dieser Regelung voraus, dass es sich um eine mehr oder weniger vorübergehende, ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (stellvertretend BSG Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 15/95 = HVBG-Info 1996, 1554 mwN; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 804).
  • BSG, 28.01.1960 - 3 RK 49/56
    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R
    Der Beschäftigte kann danach seine vertraglich geschuldete Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten, sondern er unterliegt im Allgemeinen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht (stellvertretend BSGE 11, 257, 259, 260 und 16, 98, 101; BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90 = HV-Info 1991, 423).
  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Klägerin war danach weder Vereinsmitglied des Beigeladenen noch existierten sonstige Rechtsbeziehungen, die das Handeln der Klägerin als bloße Erfüllung rein mitgliedschaftlicher Pflichten erscheinen ließen (vgl hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 31.1.1961 - 2 RU 173/58 - BSGE 14, 1, 3 f = SozR Nr. 1 zu § 798 RVO A a 2, vom 20.12.1961 - 3 RK 65/57 - BSGE 16, 98, 101 f = SozR Nr. 29 zu § 165 RVO A a 31, vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - HVBG-INFO 1991, 423, 427, vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 27 S 101, vom 24.2.2000 - B 2 U 4/99 R - HVBG-INFO 2000, 1253, 1255, vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R - HVBG-INFO 2002, 2511, 2516 f, vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R - HVBG-INFO 2003, 1412, 1419, vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1040, 1046 und vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 185, 189) .

    Sofern der erkennende Senat im Zusammenhang mit sportlichen Betätigungen innerhalb einer Vereinsmitgliedschaft ausgeführt hat, dass eine von dieser abzugrenzende Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII typischerweise bei Zahlung eines Arbeitsentgelts anzunehmen ist (vgl BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R - HVBG-INFO 2003, 1412, 1418 und vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 185, 190) , hat er dabei auf die Entgeltzahlung lediglich als ein Indiz für das Vorliegen einer Beschäftigung abgestellt.

    Die Revision hat hier zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin Vereinsmitglied des SVA war und die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage, welche Verrichtungen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung als Vereinsmitglied vorgenommen werden und mithin gerade keine Beschäftigung darstellen, eher dazu tendiert, von weitgehenden mitgliedschaftlichen Handlungspflichten der Vereinsmitglieder auszugehen (vgl die Urteile vom 31.1.1961 - 2 RU 173/58 - BSGE 14, 1, 3 f = SozR Nr. 1 zu § 798 RVO A a 2, vom 20.12.1961 - 3 RK 65/57 - BSGE 16, 98, 101 f = SozR Nr. 29 zu § 165 RVO A a 31, vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - HVBG-INFO 1991, 423, 427, vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 27 S 101, vom 24.2.2000 - B 2 U 4/99 R - HVBG-INFO 2000, 1253, 1255, vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R - HVBG-INFO 2002, 2511, 2516 f, vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R - HVBG-INFO 2003, 1412, 1419, vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1040, 1046 und vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 185, 189) .

  • LSG Thüringen, 24.03.2015 - L 6 R 1681/10

    Fußballspieler in der ehemaligen DDR - Beitragszeit - Beschäftigungsverhältnis -

    Wesentliches Kriterium hierfür sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90 und 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R), dass Verein und Vertragsspieler wirtschaftliche Interessen verfolgten und der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen dem Verein und damit wieder dem Spieler zugute kam.

    Gegenstand des Verhältnisses müssen die persönliche Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber, vornehmlich durch Eingliederung in den Betrieb, regelmäßig verbunden durch das Direktionsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris) und die Leistung fremdnütziger Arbeit sein, für die in der Regel Lohn gezahlt wird (sog. notwendiges wirtschaftliches Austauschverhältnis; vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 11 AL 3/98 R, nach juris).

    Dies war in der DDR eine gängige Praxis bei "Berufsfußballspielern" (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris).

    Mit im Amateursport nicht unüblichen materiellen Anreizen durch Prämien und finanziellen Zuwendungen werden arbeitsvertragliche Beziehungen aber allein nicht begründet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris).

    Beschäftigungsverhältnisse und vertragliche Vereinbarungen waren bereits deshalb ausgeschlossen, weil die DDR und ihre Organisationen für ihre Spitzensportler, wie den Kläger, den Amateurstatus erreichen und durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb, nicht aber mit dem Verein, sowie dessen Eintragung im Versicherungsausweis dokumentieren wollten (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris).

    Der Vortrag des Klägers über entsprechende monatliche Zahlungen des Betriebs zur Sicherung des Amateurstatus entspricht der bereits geschilderten damaligen Praxis in der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris).

  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Es fehle das wesentliche Kriterium - Verfolgung wirtschaftlicher Interessen von Seiten des Vereins und des Spielers, in dem der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein und durch teilweise Weitergabe mittelbar dem Sportler zugute komme (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R -).

    Dabei wird vom LSG zu beachten sein (vgl auch BSG vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - RdNr 27): Ausgangspunkt zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs der vom Versicherten zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung mit seiner grundsätzlich versicherten Tätigkeit ist bei einem Beschäftigten nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (heute § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), wie der Klägerin, das dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis (vgl § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 2 BA 26/21

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen formal als Amateur

    Hierzu muss sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeit verpflichten und als Ausgleich hierfür bestimmte finanzielle Zuwendungen erhalten; eine persönliche Abhängigkeit kann dann auf Grund der vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Fußballspielers zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainers sowie zur Befolgung der Anordnungen über die Teilnahme an Wettspielen angenommen werden (BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R -, HVBG-INFO 2003, 1412 und juris).

    Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, können die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Fußballspieler hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vereins und der Verpflichtung des Spielers zu deren Befolgung ähnlich ausgestaltet sein, ohne dass der Verein als Arbeitgeber und das Verhältnis als persönliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren wären; derartige Bindungen beziehen sich vielmehr auf die sportliche, nicht dem Arbeitsleben zurechenbare Tätigkeit und sollen ggfs. sportliche Erfolge ermöglichen, die unmittelbar lediglich dem einzelnen Spieler und der Mannschaft zu Gute kommen (BSG, Urteil vom 18. März 2003, aaO).

    Auch materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen als solche nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr. 27 mwN; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -, Rn. 24, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Vereinsfußballspieler;

    Hierzu muss sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeit verpflichten und als Ausgleich hierfür bestimmte finanzielle Zuwendungen erhalten; eine persönliche Abhängigkeit kann dann auf Grund der vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Fußballspielers zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainers sowie zur Befolgung der Anordnungen über die Teilnahme an Wettspielen angenommen werden (BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R -, HVBG-INFO 2003, 1412 und juris).

    Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, können die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Fußballspieler hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vereins und der Verpflichtung des Spielers zu deren Befolgung ähnlich ausgestaltet sein, ohne dass der Verein als Arbeitgeber und das Verhältnis als persönliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren wären; derartige Bindungen beziehen sich vielmehr auf die sportliche, nicht dem Arbeitsleben zurechenbare Tätigkeit und sollen ggfs. sportliche Erfolge ermöglichen, die unmittelbar lediglich dem einzelnen Spieler und der Mannschaft zu Gute kommen (BSG, Urteil vom 18. März 2003, aaO).

    Auch materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen als solche nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (vgl BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr 27 mwN; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -, Rn. 24, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2013 - L 8 U 1324/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber voraus, dass das Vereinsmitglied wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig wird und es sich hierbei um eine mehr oder weniger vorübergehende fremdbestimmte Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (vgl. stellvertretend BSG 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R, juris).

    Ist hierfür kein Raum, weil die Tätigkeit nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses, sondern aufgrund von Mitgliedspflichten ausgeübt worden ist, so entfällt die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII (BSG 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, UV-Recht Aktuell 2010, 185 = juris), zumal es sich bei einem von vornherein für die gesamte Saison geplanten Einsatz als Sportler nicht um eine nur vorübergehende Tätigkeit handelt (so auch BSG vom 18.03.2003, a.a.O.).

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall -

    Voraussetzung für die Feststellung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall ist daher gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 RVO, dass die Klägerin einen nach dem damaligen Recht der DDR als Arbeitsunfall anzuerkennenden Unfall erlitten hat und dass das Ereignis auch nach dem Recht der RVO ein Arbeitsunfall war (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 13 und Urteil vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R - HVBG-INFO 2003, 1412).

    Schließlich wäre dann, wenn der am 24.5.1978 erlittene Unfall der Klägerin ein Arbeitsunfall iS des § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO iVm § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO wäre, gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 RVO weiterhin zu prüfen, ob auch nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall vorgelegen hätte (hierzu BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 13 und Urteil vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R - HVBG-INFO 2003, 1412) .

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2014 - L 5 R 4091/11

    Sozialversicherungspflicht - Übungsleiter in Sportvereinen - nicht ehrenamtliche

    Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein ist ferner, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R - in Juris, RdNr. 27, für den Fall eines Vertragsspielers; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 11 (8) R 242/05 - in Juris RdNr. 20).
  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - abhängige

    Materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen aber nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (vgl BSG vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr 27 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2010 - L 6 U 254/09
    Die Klägerin hat bei ihrer sportlichen Betätigung auch keine mit der I. -AG gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen verfolgt (siehe dazu BSG, Urteil vom 18. März 2003, aaO).

    Denn dessen wesentliches Kriterium - die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen sowohl von Seiten des Sportvereins wie auch des Fußballspielers, indem der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen unmittelbar dem Verein und in der Folge durch deren - teilweise - Weitergabe an den Sportler auch wieder diesem zugute kommt (BSG Urteil vom 18. März 2003, - B 2 U 25/02 R -) - fehlt im vorliegenden Fall.

    Die engen Beziehungen zwischen Hochleistungssportlern und ihrem Verein sind bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, als besonderes Verhältnis angesehen worden, das aber keinem Beschäftigungsverhältnis gleicht (BSG, Urteile vom 17. Oktober 1990, - 2 RU 3/90 - sowie 18. März 2003, - B 2 U 25/02 R -, vom 13. Dezember 2005, - B 2 U 29/04 R - und Urteile des LSG Niedersachsen vom 22. April 1999, - L 3 U 225/98 - sowie des LSG Saarland vom 12. Dezember 2001, - L 2 U 103/99 -).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 143/03

    Sportunfall in "Kaderschmiede" ist unfallversichert

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 3 U 68/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anschlussübergangsgeld gem § 51 Abs 4 S 1 SGB 9

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - L 9 KR 262/16

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2010 - L 8 U 5538/08
  • BSG, 08.02.2016 - B 12 R 34/14 B
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2011 - L 8 U 2630/10
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - L 5 R 2595/12
  • SG Hannover, 13.01.2011 - S 4 R 466/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2010 - L 14 U 136/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/4 KR 185/11
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.02.2009 - L 6 U 200/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht